Omnibuslenkerzulage
§ 130.
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 84,9 €.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40220226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)