Omnibuslenkerzulage
§ 130
§ 130. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- 1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 809 S.
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