§ 12g K-TBWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2019

§ 12g
Verlängerung der Verjährung

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

17.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)