LGBl. Nr. 58/2024
§ 12g
Anrechnung auf die Grundausbildung
(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine Grundausbildung einer anderen Gebietskörperschaft erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Modellfunktion einer Berufsfamilie vorgesehen ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Module zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Modulblockprüfung. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet wird.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der oder des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, die der oder dem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
(3) Hat die oder der Bedienstete bereits alle Modulblockprüfungen erfolgreich absolviert, gilt bei einer Höherreihung, Umreihung oder Rückreihung die Grundausbildung als absolviert.
26.09.2024
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