§ 12e GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Langfristige Planung

§ 12e

(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich

  1. 1. der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
  2. 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
  3. 3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte

    zu planen.

(2) Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.

(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen.

(4) Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Regelzonenführer zu berücksichtigen.

(5) Die langfristige Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 12e Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.

(7) Im Falle von Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.

(8) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betroffenen Netzbetreiber anzuerkennen.

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