§ 12e GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Berücksichtigung von Kapazitätsengpässen in der langfristigen

Planung

§ 12e

Im Falle von Kapazitätsengpässen in Leitungen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen. Die langfristige Planung ist der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

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