§ 12c LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

zur Überschrift: LGBl. Nr. 33/2003 LGBl. Nr. 33/2003 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 30/2006

§ 12c

Bezüge bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
oder der Lehrverpflichtung und bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Der Monatsbezug - unter Ausschluss der Kinderzulage - des Beamten,

  1. 1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,

    gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(2) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75 %. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75 % herabgesetzt, so gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gilt.

(3) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben von den Abs. 1 und 2 unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)