§ 12c K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

2b. Abschnitt
Information zu landesgesetzlichen Gremien

§ 12c
Veröffentlichungspflicht

Ein Verzeichnis der Mitglieder von landesgesetzlich eingerichteten Beiräten, Kuratorien und Aufsichtsräten ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

08.03.2018

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