§ 12c
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:
- 1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten,
- 2. Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4,
- 3. Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals,
- 4. Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung
- 1. den Organen gemäß § 12a Abs. 2,
- 2. den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie
- 3. Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- auch automationsunterstützt übermittelt werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.
20.03.2019
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