§ 12c
Erfüllung von Berichtspflichten
und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln haben integrierte Kontrollvorgaben nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
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