§ 12b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 12b

(1) § 12b.(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener" zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.

(9) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)

(10) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)

(11) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)

(12) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)