§ 12b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 12b

§ 12b. (Verfassungsbestimmung)Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn

  1. 1. sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
  2. 2. sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
  3. 3. der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.

    Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

  1. 1. nicht auf Gewinn berechnet sind,
  2. 2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
  3. 3. ihren Sitz im Inland haben.

    Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.

(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

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