§ 12b K-ISG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

§ 12b
Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

In regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr hat die Landesregierung einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens herauszugeben und im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.

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