§ 12b K-LHG

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1991

§ 12b

Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern
der Organe

Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Landesholding bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes - ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages - und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Landesholding gegen diese zu vertreten.

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