§ 12 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Berufssitz

§ 12

(1) § 12.Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

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