Berufssitz
§ 12.
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
EU-Mitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066853
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)