§ 12 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Berufssitz

§ 12.

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

EU-Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066853

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