Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen
§ 12.
(1) Letztvertreiber haben die vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassenen Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.
(2) Im Übrigen gelten für Umverpackungen die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081915
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)