§ 12.
Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036832
alte Dokumentnummer
N2199329436J
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