§ 12 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 12.

(1) Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 2 und des § 11 in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 6)

(2) Die Ratskammer kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Anklägers die dem Untersuchungsrichter zukommende Vornahme von Vorerhebungen oder die Voruntersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, und zwar ganz oder teilweise, an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht übertragen. Sie kann jedoch diese Geschäfte jederzeit wieder an sich ziehen und ist dazu verpflichtet, sobald es der Ankläger oder der Beschuldigte beantragt.

(3) Die Ratskammer faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.

Schlagworte

Vorverfahren, Delegierung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030306

alte Dokumentnummer

N2197523659S

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