§ 12 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu § 12 samt Überschrift sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

Organisationsformen der Volksschule

§ 12

(1) § 12.Volksschulen sind

  1. 1. nur mit der Grundschule oder
  2. 2. mit Grundschule und Oberstufe

    zu führen.

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)

sowie 1. und 2. Schulstufe oder

2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

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