Grundsatzbestimmung
§ 12. Organisationsformen der Volksschule
- a) als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
- b) als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
- c) als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe
- zu führen.
(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118420
alte Dokumentnummer
N7196212053Y
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