§ 12 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1982

Grundsatzbestimmung

§ 12. Organisationsformen der Volksschule

(1) Volksschulen sind

  1. a) als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
  2. b) als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
  3. c) als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe
  1. zu führen.

(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118420

alte Dokumentnummer

N7196212053Y

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