Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Volksschule
§ 12.
- 1. nur mit der Grundschule oder
- 2. mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Volksschulen oder
- 2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
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