§ 12 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12.

(1) Volksschulen sind

  1. 1. nur mit der Grundschule oder
  2. 2. mit Grundschule und Oberstufe

    zu führen.

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbständige Volksschulen oder
  2. 2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163183

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