§ 12 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12.

(1) Volksschulen sind

  1. 1. nur mit der Grundschule oder
  2. 2. mit Grundschule und Oberstufe

    zu führen.

(2) Die Grundschule ist

  1. 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
  2. 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

    zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbständige Volksschulen oder
  2. 2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182162

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