§ 12 Qualitätsklassengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 12. Kontrollorgane

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

  1. b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,
  2. c) als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, tätig sind oder
  3. d) sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

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