§ 12. Kontrollorgane
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat anläßlich der Ein- und Ausfuhr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen zu überwachen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat sich zur Überwachung im Sinne des Abs. 1 fachlich befähigter Organe (Abs. 3) zu bedienen (Kontrollorgane) und insbesondere diese, soweit Erhebungen an Ort und Stelle der Untersuchung von Waren erforderlich sind, zu diesem Zwecke zu entsenden. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.
(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die
A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,
- b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,
- c) als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, tätig sind oder
- d) sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.
(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen sind.
(6) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Namen der Kontrollorgane, ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und Sitz sowie jede Änderung darin im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
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