§ 12 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12.

(1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
  3. 3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
  4. 4. eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)