Ruhegenußzulage
§ 12
(1) § 12.Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
(3) Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 vH und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5 vH der Bemessungsgrundlage.
(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)