§ 12 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ruhegenußzulage

§ 12

(1) § 12.Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß

  1. 1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
  2. 2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.

(3) Die Ruhegenußzulage beträgt

  1. 1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,
  2. 2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und
  3. 3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

    der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

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