§ 12 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken Förderung der KWK-Energie

§ 12

(1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

  1. 1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
  2. 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO tief 2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.

(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30. September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen

  1. 1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,
  2. 2. ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und
  3. 3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 Euro/kW Engpassleistung,

    wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Abs. 6 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.

(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Hat die Kommission harmonisierte Wirkungsgrad - Referenzwerte gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Kriterien eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millionen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.

(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.

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