2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 12
Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
- 1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
- 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
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