Kostenersatz
§ 12.
(1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
- 1. Registrierung (§ 6),
- 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
- 3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
- 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
- 5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40251988
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