§ 12 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Kostenersatz

§ 12.

(1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:

  1. 1. Registrierung (§ 6),
  2. 2. Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
  3. 3. Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
  4. 4. Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
  5. 5. Anordnung von Maßnahmen (§ 11).

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203472

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