§ 12 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

§ 12.

(1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2 Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.

(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134676

alte Dokumentnummer

N8198910672X

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