§. 12.
Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.
Schlagworte
Übertragung, Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019980
alte Dokumentnummer
N2187415883T
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