vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 12.

Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.

Schlagworte

Übertragung, Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019980

alte Dokumentnummer

N2187415883T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte