§. 13.
Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.
Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.
Schlagworte
Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019981
alte Dokumentnummer
N2187415884T
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