vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§. 13.

Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.

Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.

Schlagworte

Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019981

alte Dokumentnummer

N2187415884T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte