§ 12 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

Bezugszeitraum: Z 1 und 2: ab 1. 1. 1987 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 312/1987) Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)

Abzugsfähige Beträge

§ 12.

Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:

  1. 1. Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen und bei Banken und Versicherungsunternehmen die Kosten der Ausgabe von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
  2. 2. bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen, § 14), ferner die Bildung der Risikorücklage gemäß § 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn;
  3. 3. bei Banken die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

Schlagworte

Agio

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12049108

alte Dokumentnummer

N3198712342H

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