§ 12 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1986

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)

Abzugsfähige Beträge

§ 12.

Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:

  1. 1. Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
  2. 2. bei Versicherungsunternehmen Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen (§ 14);
  3. 3. bei Banken die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

Schlagworte

Agio

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044691

alte Dokumentnummer

N3196617382S

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