Qualitätskontrolle der Daten
§ 12.
(1) Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40174495
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