Qualitätskontrolle der Daten
§ 12.
(1) Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
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