Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst im Agrar- und Ernährungswesen
§ 12.
Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand „Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)“ ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036644
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