§ 12 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

§ 12.

Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand „Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)“ ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036644

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