§ 12 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen Dienst im Agrar- und Ernährungswesen

§ 12.

Im Dienst im Agrar- und Ernährungswesen kann die Dienstbehörde mit Rücksicht auf die Verwendung des Bediensteten vorschreiben, daß vom Gegenstand “Landwirtschaft (einschließlich Ernährungswesen)" ausschließlich bestimmte Teilgebiete zu prüfen sind, die der Bedienstete allerdings besonders eingehend zu beherrschen hat. Wenn es der Stoffumfang erfordert, kann die Dienstbehörde bestimmen, daß diese Teilgebiete fachlich auf zwei Prüfer aufzuteilen sind.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099366

alte Dokumentnummer

N61980115070

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