§ 12 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Identnummern

§ 12.

(1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.

(2) Jede Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013

Schlagworte

Großkreditmeldung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40158463

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)