Identnummern
§ 12.
(1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.
(2) Jede Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013
Schlagworte
Großkreditmeldung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20005170
Dokumentnummer
NOR40158463
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