§ 12 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Identnummern

§ 12.

(1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.

(2) Jede Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

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