§ 12 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Sofortmaßnahmen

§ 12.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. 1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. 2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

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