§ 12 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Sofortmaßnahmen

§ 12.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. 1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. 2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

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