2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen
Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung
§ 12.
(1) Unter dem Begriff „Ausbildung“ sind im Folgenden alle Grundausbildungen, Fortbildungen und Weiterbildungen zu verstehen.
(2) Weibliche Bedienstete sind für ihre derzeitige oder eine mögliche künftige Verwendung sowohl bei der internen als auch bei der externen Ausbildung, ungeachtet der Art und des Ortes der Schulungseinrichtung, besonders und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen und zu fördern. Dies betrifft insbesondere Laufbahnlehrgänge und Seminare, die der Persönlichkeitsbildung (z. B. Erhöhung der Führungsfähigkeit) dienen.
(3) Zu Ausbildungsprogrammen, insbesondere zu Weiterbildungslehrgängen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, sind Frauen im Sinne des § 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, bevorzugt zuzulassen. Dies gilt ebenso für Ausbildungskurse mit beschränkter Teilnahmezahl.
(4) Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat weibliche Bedienstete über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Ausbildung, insbesondere über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte, grundsätzlich zeitgerecht und nachweislich zu informieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt werden.
(5) Die Dienststellenleitung hat in Abstimmung mit den ausbildungsverantwortlichen Stellen die Möglichkeit zu schaffen, eine begonnene Ausbildung fortzusetzen ohne die bisher erworbene Ausbildungszeit zu verlieren, sofern eine Unterbrechung in einer gesetzlich vorgesehenen Form von Dienstfreistellungen, wie etwa Karenzurlaub, begründet ist.
(6) Die Dienstellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat durch organisatorische, materielle und personelle Unterstützung dafür Sorge zu tragen, dass für Soldatinnen die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung zu sowie die positive Absolvierung von Laufbahnlehrgängen geschaffen werden. Insbesondere ist dabei auf ausreichende Trainings- und Lernzeiten Bedacht zu nehmen.
(7) Die Dienstellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter oder die Kommandantin bzw. der Kommandant hat die auszubildende Bedienstete in geeigneter Weise zu unterstützen, sodass Ausbildungen im gesamten Ausmaß bestmöglich absolviert werden kann.
(8) Die Information über mögliche sowie die zur Personalentwicklung vereinbarten Ausbildungsvorhaben im Rahmen des Mitarbeitergesprächs gemäß § 45a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind nachweislich festzuhalten.
(9) Die kontinuierliche Erhöhung des Frauenanteils bei den Vortragenden bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist anzustreben.
Schlagworte
Trainingszeit, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214423
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