§ 12 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2010

Aufwand- und Kostenersatz

§ 12.

(1) Die Bundesanstalt hat den Städten und Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 266 500 € und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2003, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 39.730 €. Dieser Betrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren.

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