zum Bezugszeitraum zwischen 1.12.2019 und 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 2
Aufwand- und Kostenersatz
§ 12.
(1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäßAnlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 51218,78 Euro. Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.
Schlagworte
Aufwandersatz
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40217112
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)