§ 12 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043568

alte Dokumentnummer

N3196011855R

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